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Besoldung

Eine Referendarin / ein Referendar im Vorbereitungsdienst am Gymnasium erhält grundsätzlich die Anwärterbezüge der Besoldungsgruppe A13+Z (inklusive Strukturzulage nach Art. 33 Satz 1 BayBesG), also die Anwärterbezüge des Eingangsamts für Lehrkräfte am Gymnasium (=A13+Z).

Seit dem 01.12.2022 beträgt der Anwärtergrundbetrag 1.620,08 € brutto im Monat. Hinzu kommt eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 70% des Anwärtergrundbetrags. Die aktuellen Zahlen sind hier abrufbar. 

Hier könnt Ihr eure individuellen Bezüge berechnen.

Dazu kommen ggf. der Orts- und Familienzuschlag (z.B. Ledige in München 149.83 € brutto) und vermögenswirksame Leistungen. Grundlage hierfür sind Art. 75ff. BayBesG. Aktuelle Tabellen sind hier abrufbar.

In der Einsatzschule unterrichtet der Referendar / die Referendarin mindestens zehn Stunden pro Woche. Darüber hinaus kann das Stundendeputat der Referendare bei Bedarf auf bis zu 17 Stunden pro Woche erhöht werden, was in der Regel der Fall ist. Mit den Anwärterbezügen sind 10 Unterrichtsstunden pro Woche abgedeckt. Jede weitere gehaltene Stunde wird im Jahr 2022 mit 36,69 € vergütet. Die Abrechnung der Stunden geschieht monatsweise und deckt ausschließlich die tatsächlich gehaltenen Stunden ab. Stunden, die z. B. durch Krankheit, Seminartage, Abwesenheit der Klassen oder Ferien ausfallen, können nicht abgerechnet werden. Bei der Begleitung von Klassen an einem oder mehreren Tagen können höchstens so viele Stunden abgerechnet werden, wie offiziell im Stundenplan stehen.

Ausführliche Informationen und die entsprechenden Formulare sind im Ratgeber für Studienreferendare und Jungphilologen enthalten

Nach dem Referendariat

Im Anschluss an das Referendariat steigt eine verbeamtete Lehrkraft als Studienrat/Studienrätin mit der Besoldungsgruppe A13+Z (auf Stufe 5) ein. Hierbei steht „Z“ für die Strukturzulage (nach Art. 33 Satz 1 BayBesG; im Jahr 2022 beträgt diese 101,20 € brutto), welche zu den Grundgehaltssätzen (4.774,01 € brutto im Jahr 2022) hinzugerechnet werden muss.

Weitere Konstellationen können mithilfe des Besoldungsrechners hier errechnet werden. Der Ratgeber für Studienreferendare bietet darüber hinaus ausführliche Informationen zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld sowie praktische Steuertipps.

Erfolgt nach dem Referendariat keine Übernahme in den Staatsdienst und wird auch keine andere hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen, kann nach Art. 76 BayBesG eine Weiterzahlung der Bezüge bis zum Ende des Monats, in dem der Vorbereitungsdienst endet, beantragt werden.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Versicherungsleistung nach SGB III) besteht nicht, da der Studienreferendar nicht die Regelanwartschaftszeit von 12 Monaten in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfüllt hat. Er hat aber unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherungsleistung nach SGB II). In diesen Fällen berät die Arbeitsagentur.

Gut zu wissen: Arbeitslose Lehramtsassessoren können im bpv zwei Jahre beitragsfrei Mitglied bleiben – bei gleicher Leistung!

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