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Beurteilung

Ohne Beurteilung kann aufgrund des im öffentlichen Dienst geltenden Grundsatzes der Bestenauslese keine Beförderung oder Übertragung einer Funktionsstelle erfolgen. Anhand der Beurteilung entscheidet sich, welcher Bewerber der Geeignetere für eine zu besetzende Stelle ist (Leistungsgrundsatz) und wie zeitnah eine Beförderung erfolgen kann (Beförderungswartezeit).

Für jeden Beurteilungszeitraum erlassen das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie die kommunalen Dienstherren Beurteilungsrichtlinien. Diese legen objektive Kriterien fest, durch die eine Vergleichbarkeit der zu Beurteilenden ermöglicht werden soll. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Probezeit-, Zwischen-, Anlass oder eine periodische Beurteilung handelt und ob die Lehrkraft verbeamtet oder unbefristet angestellt ist.

Doch eine Beurteilung stellt immer auch ein Werturteil dar, ein Schulleiter muss anhand der objektiven Kriterien eine Einschätzung der ihm unterstellten Lehrkräfte erstellen, ob und inwiefern die Lehrkraft den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht.

Die Allgemeinen Beurteilungsrichtlinien für Beamte in den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) enthalten dazu in Abschnitt 3, 2.3 folgende Vorgabe: „Die Würdigung der Leistung, Eignung und Befähigung muss gleichmäßig, gerecht und sachlich erfolgen. Dies erfordert Objektivität und damit insbesondere Unabhängigkeit von Sympathie oder Antipathie. Die Erstellung dienstlicher Beurteilung erfordert daher von den Vorgesetzten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit. Im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Bewertung aller Beamtinnen und Beamten ist von übertrieben großzügigen oder übertrieben strengen Bewertungen abzusehen. Nicht objektive oder gar unzutreffende Beurteilungen stiften mehrfach Schaden.“

Trotz der geforderten Objektivität kommt es vor, dass sich die Bewertung des Schulleiters nicht mit den Wahrnehmungen der beurteilten Lehrkraft deckt, wenn z.B. eine Lehrkraft ihre dienstlichen Tätigkeiten und/oder das darüber hinausgehende Engagement nicht ausreichend gewürdigt sieht oder bei der Erstellung der Beurteilung Fehler (unrichtige Zeiträume, fehlende Beteiligungen, Unterrichtsbesuche etc.) unterlaufen sind.

Die Möglichkeiten, die die beurteilte Lehrkraft hat, finden Sie im Mitgliederbereich.

Beurteilungsrichtlinien und erweiterte Schulleitung


Im Zusammenhang mit der sukzessiven Einführung der erweiterten Schulleitung mussten aus Sicht des Kultusministeriums (KM) neben verschiedenen anderen Verwaltungsvorschriften (z.B. LDO, KMBek zum Mitarbeitergespräch) auch die Beurteilungsrichtlinien angepasst werden. Diese können auf den Seiten des Kultusministeriums heruntergeladen werden.

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