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Elternzeit und Elterngeld

Die Geburt eines Kindes stellt für die dienstliche Situation der Eltern oftmals eine Zäsur dar. Für beide Eltern, Vater wie Mutter, ergeben sich daher rund um die Geburt auch viele arbeitsorganisatorische Fragen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die verschiedenen organisatorischen Fragen geben. bpv-Mitglieder finden im Mitgliederbereich zusätzliche Informationen, weitere hilfreiche Dokumente sowie hilfreiche Links zum Thema.  

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre Eltern werden – Eltern sein, die Sie im Mitgliederbereich kostenlos downloaden können.

 

Mutterschutz

Die einschlägigen Regelungen zum Mutterschutz finden sich für Beamte in der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (BayUrlMV) in Verbindung mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). 

(Werdende) Mütter befinden sich in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt im Mutterschutz und dürfen während dieser Zeit nicht arbeiten. Dies gilt für Beamtinnen ebenso wie für Arbeitnehmer im Schuldienst.

Beamtinnen werden während der Mutterschutzfristen in der Regel mit der bisherigen UPZ geführt und erhalten ihre entsprechenden Bezüge. Angestellte Lehrkräfte erhalten Bezüge in Höhe ihres Einkommens, allerdings bekommen Sie diese teilweise oder ganz von ihrer Krankenversicherung. Weiterführende Informationen zu Mutterschaftsleistungen, Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld für angestellte Lehrkräfte erhalten Sie hier.

 

Elternzeit, Teilzeit & Beurlaubung 

Die Elternzeit ist eine besondere Form der Beurlaubung für Mütter und Väter, die maximal drei Jahre pro Kind beträgt. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich im Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG). Sie ist neben der familienpolitischen Teilzeit und Beurlaubung eine weitere Möglichkeit, Familie und Beruf zu vereinbaren.

 

Lehrerinnen können nach dem Mutterschutz in Elternzeit verbleiben und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Auch Vätern steht die Möglichkeit offen, nach der Geburt des Kindes in Elternzeit zu gehen. Viele Eltern beziehen nach der Geburt Elterngeld, welches zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann. Wer Kinder unter 18 Jahren hat, kann sich, auch im Anschluss an die Elternzeit, aus familiären Gründen beurlauben lassen oder gemäß Art. 89 BayBG familienpolitische Teilzeit beantragen. Im Anschluss an die jeweiligen Optionen ist auch Vollzeit immer wieder möglich. Elternzeit und familienpolitische Beurlaubung oder Teilzeit können auch von Vollzeitphasen unterbrochen sein. Es gibt also viele individuelle Kombinationsmöglichkeiten.

Sie möchten Elternzeit beantragen? Dann müssen Sie einen Antrag auf Gewährung von Elternzeit ausfüllen und über die Schulleitung an das Kultusministerium übermitteln.

 

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine befristete Lohnersatzleistung des Bundes, die für bestimmte Zeiten der Kindererziehung geleistet wird und einen Teil des durch die Kindererziehungszeit geschmälerten Einkommens ersetzen soll.

In der Regel erhält man das Elterngeld während der Elternzeit. Es kann aber auch Ausnahmen geben, z.B. wenn Beamte in familienpolitischer Beurlaubung sind oder sich Arbeitnehmer im Sonderurlaub zum Zwecke der Kindererziehung befinden.

Elterngeld erhält, wer

  • einen Wohnsitz in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut oder erzieht,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 65 bis 100 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Es werden mindestens 300 €, maximal 1.800 € für einen Zeitraum von 12 Monaten (evtl. zusätzlich zweier Partnermonate) bzw. 150 - 900 € für bis zu 24 Monate (evtl. zusätzlich vier Partnermonate & evtl. Partnerschaftsbonusmonate) gezahlt. Die Planung des Elterngeldes braucht Zeit. Es gibt das Basiselterngeld, Elterngeld Plus sowie einen Partnerschaftsbonus. Welche Variante oder Kombination im Einzelfall von Vorteil ist, hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Grundsätzlich lassen sich die Berechnung und Planung des Elterngeldes mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aber gut durchführen.

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