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Erweiterte Schulleitung

Seit dem Schuljahr 2013/2014 gibt es für staatliche Schulen die Möglichkeit, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) einzurichten, um die Führungssituation durch eine Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 spürbar zu verbessern. Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten.

 

Aufgaben der Mitglieder der erweiterten Schulleitung

„Die Kernaufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung sind eine Intensivierung der schulinternen Kommunikation, der Aufbau einer professionellen Feedbackkultur auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen mit den ihnen zugeordneten Lehrkräften sowie die Begleitung in der Umsetzung individueller Entwicklungsziele. 

Grundlagen für den Aufbau schulbezogener Leitungsmodelle sind

  • die in § 28 der Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. - den schulartspezifischen Funktionenkatalogen niedergelegten Aufgabenfelder,
  • die Regelungen in der Bekanntmachung ,Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen' vom 16. Mai 2014 sowie
  • die mitwirkende Rolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den ,Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern' vom 7. September 2011.

Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen.“ (aktuelle KMBek Az. II-BS4244.0/11/6)

 

Die erweiterte Schulleitung und der Personalrat

Derzeit gibt es gut 150 Gymnasien, an denen eine erweiterte Schulleitung eingerichtet ist. Der örtliche Personalrat soll über die geplante Antragsstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung informiert und in die Entscheidung über die Antragstellung eingebunden werden soll. Ebenso muss die Lehrerkonferenz über die geplante Antragsstellung informiert und die Frage der Einrichtung einer erweiterten Schulleitung in der Lehrerkonferenz erörtert werden.

Eine frühzeitige Einbindung des Kollegiums auch hinsichtlich möglicher Konzepte wird angeraten. Der Schulleiter / Die Schulleiterin gibt auf den Antragsunterlagen Auskunft über die Einbindung von ÖPR und Kollegium. Neben den „geborenen“ Mitgliedern der erweiterten Schulleitung (ständige/r Stellvertreter/in, Mitarbeiter in der Schulleitung) können im Interessensbekundungsverfahren auch Funktionsinhaber in A14 oder A15 zum Zuge kommen. Die Übertragung der Funktion "1111 Mitglied der erweiterten Schulleitung" unterliegt nicht der Mitbestimmung.

 

Die Antragsstellung

Das Ministerium teilt mit, dass die Entscheidung über die Bewilligung nach Prüfung der Anträge i.d.R. bis Ende März den Schulen mitgeteilt werde. Zu früheren Antragsrunden eingereichte Anträge würden ihre Gültigkeit verlieren, so dass erneut ein Antrag zu stellen sei. Ebenso sei ein früher vorgelegtes Konzept ggf. anzupassen und dem Antrag beizufügen. Auch die Erklärung über die erneute Einbindung des örtlichen Personalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. die Erörterung der Antragstellung in der Lehrerkonferenz sei durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter im Antragsformular abzugeben.

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