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Berufseinstieg

Die Bewerbungen der Studienreferendare um Übernahme in den Staatsdienst erfolgen mit dem Formblatt „Gesuch um Übernahme in den Staatsdienst“. Für Bewerber aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang erfolgt der Versand zentral über die jeweilige Seminarschule. Das Formblatt kann auch hier heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden.

Das Staatsministerium nimmt die Einstellungen zentral für alle Fächerkombinationen vor. Es besteht aber die Möglichkeit, sich von einer Schule namentlich anfordern zu lassen. Sofern soziale Belange der Bewerber und die gleichmäßige Personalversorgung aller staatlichen Gymnasien dem nicht entgehen stehen, berücksichtigt das Staatsministerium die angegebenen Wünsche.

Eingestellt wird jedoch ausschließlich nach den Kriterien Leistung, Eignung und Befähigung. Ungefähr Mitte Juli sind die Einstellungen abgeschlossen und die Bewerber werden über ihre Seminarschule informiert. Bewerber von der Warteliste und freie Bewerber erhalten das Angebot auf dem Postweg.

Folgende Grafik verdeutlicht die möglichen Beschäftigungsarten nach dem Referendariat im bayerischen Schuldienst:

Überblick über die Beschäftigungsarten

Öffentlicher Dienstherr/ Arbeitgeber (Freistaat, Kommunen) Schulen in freier Trägerschaft, kirchliche Schulen
Planstelle beim Freistaat/ bei Kommunen Supervertrag beim Freistaat unbefristeter Vertrag ohne Anspruch auf Vollzeit befristeter Teilzeit-/Vollzeitvertrag an Gymnasien/FOSBOS Verträge bei Kirche, privaten Schulträgern etc., evtl. Verbeamtung bei Kirche oder Zweckverband bayr. LSHe
verbeamtet tarifbeschäftigt tarifbeschäftigt mit Zusage auf Übernahme in Planstelle nach spätestens 2 Jahren tarifbeschäftigt tarifbeschäftigt i.d.R. angestellt (Vollzeit/Teilzeit, befristet/unbefristet), Verbeamtung je nach Träger möglich
Studienrat (A13 V) Lehramtsassessor bzw. Studienrat i. BV E13 / 1 TV-L (Freistaat) bzw. TV-öD (Kommunen) Lehramtsassessor bzw. Studienrat i. BV E13 / 1 TV-L

Eingruppierung je nach Qualifikation; Lehramtsassessoren in E 13 („Erfüller“), Nicht-Erfüller abh. von Abschluss in E12, E 11, E10

(Keine überhälftigen Verträge an FOSBOS!)

Lehramtsassessor; Studienrat im Kirchendienst (= verbeamtet); LehrerIn, 

2 Jahre Probezeit 6 Monate Probezeit 6 Monate Probezeit, Anrechnung der Probezeit auf die beamtenrechtliche Probezeit 6 Monate Probezeit Probezeit, i.d.R. 6 Monate, kürzer aber auch möglich Probezeit nach Vertrag
für Beamte 2 Jahre Probezeit
Beihilfeberechtigung; keine Sozialver-sicherungspflicht Sozialversicherungs-pflicht;
VBL-Betriebsrente
Sozialversicherungs-pflicht, aber ohne Rentenversicherung Sozialversicherungspflicht Je nach Status (verbeamtet, angestellt) Sozialversicherungspflicht, evtl. Zusatzversorgung
Beamtenrecht statt Arbeitsvertrag, insbes. BayBG, BayLlbG, BayBesG Arbeitsvertrag gemäß Tarifvertrag: TV-L (Freistaat) bzw. TV-öD (Kommunen) Arbeitsvertrag nach TV- Arbeitsvertrag nach TV-L (Freistaat) bzw. TV-öD (Kommunen)   Für Arbeitnehmer: i.d.R. kein Tarifvertrag, u.U. Arbeitsrecht der Bayerischen Diözesen (ABD), kirchl. Dienstvertragsordnung (DiVO); BGB

 

Weitere Informationen zu den verschiedenen Vertrags- und Beschäftigungsarten finden Mitglieder hier. 

Alternative zum Gymnasium

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